Babywindelsäcke/Abfalltonnen bei Pflegebedürftigkeit

Bekanntgabe der Ausgaberichtlinie für die gebührenfreie Überlassung (freiwillige Leistung) einer 120 Liter Restmülltonne bei Pflegebedürftigkeit und Windelsäcke bei der Geburt oder bei Zuzug eines Kindes bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres

Der Gemeindevorstand hat folgende Ausgaberichtlinie beschlossen:

Den Grundbedarf durch eine gebührenfreie Zurverfügungstellung eines Abfallsacks pro Monat bzw. mit einer 120 Liter Restmülltonne zu decken und die Belastung ein Stück weit von den Betroffenen Personengruppen fern zu halten ist der Leitgedanke für diese Ausgaberichtlinie. Diesem Grundbedarf und der außergewöhnlichen persönlichen Situation wie der damit einhergehenden emotionalen Belastung soll damit entgegengewirkt und begleitend mit dieser Maßnahme entlastend unterstützt werden.

  1. Bei Pflegebedürftigkeit und nachgewiesener Inkontinenz
  1. Jedem Pflegebedürftigen wird auf Antrag, nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, eine 120 Liter Restmülltonne für die Entsorgung anfallender Inkontinenzartikel, als freiwillige Leistung der Gemeinde, ohne Berechnung der entstehenden Abfallgebühren, zur Verfügung gestellt. Die Windeltonne wird zusätzlich, zu den von den Abfallpflichtigen als Regelgefäße vorzuhaltenden weiteren Abfallgefäßen, aufgestellt. Die Größe und Anzahl der aufgestellten Abfallgefäße, die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Windeltonne bereits vorhanden waren, bleiben von dieser Regelung unberührt.
  1. Eine ärztliche Bescheinigung über die weiterhin bestehende Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit des erhöhten Bedarfs an Abfallgefäßen wegen Inkontinenz, ist spätestens nach Ablauf von 24 Monaten wiederholt bei der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Dies ist von der Verwaltung regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls durch Anforderung bei den Anspruchsberechtigten sicherzustellen, damit ein Missbrauch der Einrichtung ausgeschlossen werden kann. Die Steuerverwaltung wird ermächtigt ins automatisierte Abrechnungsverfahren die erforderlichen Daten zu übernehmen und die Anspruchsberechtigten nach Bedarf zu unterrichten.
  1. Eine Erstattung von gegebenenfalls anfallenden Gebühren, für die vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen, findet nicht statt.
  1. Der Anspruch auf Bereitstellung der Windeltonne erlischt mit dem Wegzug des Anspruchsberechtigten aus der Gemeinde bzw. mit dessen Tod. Die Gefäße sind der Kommune wieder zurückzugeben bzw. durch das Steueramt einzuziehen, ohne weiteren Anspruch auf deren Nutzung.
  1. Die Steuerverwaltung führt über die Anspruchsberechtigten laufende Listen und hält die Anzahl der verausgabten Restmülltonnen für Abrechnungs- und statistische Zwecke darin fest.
  1. Bei Geburt eines Kindes
  1. Allen Eltern wird auf Antrag, nach Vorlage der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt für die ersten 24 Monate nach der Geburt, je Monat ein 70 Liter Windelsack für die Entsorgung anfallender Windel, als freiwillige Leistung der Gemeinde, ohne Berechnung der entstehenden Abfallgebühren, zur Verfügung gestellt. Die Windelsäcke werden zusätzlich, zu den von den Abfallpflichtigen als Regelgefäße vorzuhaltenden weiteren Abfallgefäßen, abgegeben. Die Größe und Anzahl der aufgestellten Abfallgefäße, die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Windelsäcke bereits vorhanden waren, bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegebenenfalls sind, unabhängig von der Ausgabe der Windelsäcke, die vorhandenen Abfallgefäße auf die aktuelle Einwohnerzahl abzustimmen und neu anzupassen.
  1. Bei Zuzug wird Eltern auf Antrag, bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, zeitanteilig ebenfalls je Monat ein 70 Liter Windelsack für die Entsorgung anfallender Windel, als freiwillige Leistung der Gemeinde, ohne Berechnung der entstehenden Abfallgebühren, zur Verfügung gestellt. Die Windelsäcke werden zusätzlich, zu den von den Abfallpflichtigen als Regelgefäße vorzuhaltenden weiteren Abfallgefäßen, abgegeben. Die Größe und Anzahl der aufgestellten Abfallgefäße, die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Windelsäcke bereits vorhanden waren, bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegebenenfalls sind, unabhängig von der Ausgabe der Windelsäcke, die vorhandenen Abfallgefäße auf die aktuelle Einwohnerzahl abzustimmen und neu anzupassen.
  1. Der Anspruch auf die zu gewährenden Windelsäcke ist mit deren Ausgabe bei der Antragstellung bzw. Anmeldung beim Einwohneramt erfüllt. Eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist nicht mehr vorzunehmen. Der Vorgang findet mit der Übergabe einer entsprechenden Anzahl von Windelsäcken seinen Abschluss, sofern noch verfügbare Monate, bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres nicht verstrichen sind. Ein weiterer Anspruch über die gewährte Zweijahresfrist hinaus ist nicht vorgesehen.
  1. Die Verwaltung führt über die Anspruchsberechtigten laufende Listen und hält die Anzahl der verausgabten Windelsäcke für Abrechnungs- und statistische Zwecke darin fest.
  1. Übergangsfristen im Fall von Pflegebedürftigkeit

Die neue Ausgaberichtlinie findet bereits für die Fälle bei Pflegebedürftigkeit und Inkontinenz Anwendung, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine Ansprüche für das laufende Jahr bei der Verwaltung angemeldet haben.

Nutzungsberechtigte, die ihr Jahreskontingent oder aber schon darüber hinaus bei der Verwaltung abgeholt haben, erhalten erst ab dem nächsten Anspruchstermin, gerechnet ab Ausgabe des Kontingents, frühestens zum 1.1.2019 die neue Tonne zugewiesen. Die Umstellung von Abfallsäcken auf Abfalltonnen ist nach und nach vorzunehmen.

  1. Gültigkeit der Ausgaberichtlinie

Die Ausgaberichtlinie wird als Grundlage für die Antrags-/Anspruchsberechtigten sowie gleichzeitig als Handlungsanweisung für die Verwaltung erlassen. Sie soll dem besseren Verständnis und klarer Abgrenzung von unberechtigten Ansprüchen dienen und den Mitarbeitern der Verwaltung Sicherheit in ihrem Verwaltungshandeln geben.

Ein dauerhafter Rechtsanspruch auf die gewährte freiwillige Leistung der Gemeinde begründet sich aus dieser Richtlinie nicht. Sie kann jederzeit, ohne vorherige besondere Ankündigung, geändert, ergänzt oder gänzlich aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere wenn sachliche oder wirtschaftliche Gründe es nicht mehr erlauben sollten, das freiwillige Angebot weiterhin aufrechterhalten zu können.

Die Ausgaberichtlinie wurde zum 6. März 2018 in Kraft gesetzt.

Bei folgenden Stellen findet die Ausgabe der Windelsäcke bzw. die Antragstellung zur Aufstellung einer Abfalltonne (Windeltonne) während der Öffnungszeiten im Rathaus statt:

Müllsäcke sind im Bürgerbüro (Zimmer 101) erhältlich.

Anträge zur Aufstellung einer Abfalltonne (Windeltonne) sind in der Finanzverwaltung (Zimmer 201) zu stellen.

 

Jossgrund, 6.3.2018

Rainer Schreiber

Bürgermeister

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