Straßenreinigungspflicht

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die Straßenreinigungspflicht hin. Nach geltender Satzung ist jeder Grundstückseigentümer/Anlieger zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche vor seinem Anwesen verpflichtet. Dies trägt zur Verkehrssicherheit und natürlich auch zu einem ordentlichen Ortsbild bei.

Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Reinigungspflicht:

  1. der Straßenentwässerungsrinne und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. Sie sind von Unrat und Bewuchs frei zu halten.
  2. der öffentlichen Straße vor dem Haus bzw. Grundstück. Die Reinigung erstreckt sich bis zur Mitte der Straße. Bei einem Eckgrundstück vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Zu reinigen ist die Straße am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag
  3. der Parkplätze vor dem Grundstück. Diese sind von Unrat, Laub, Fremdkörper und Schlamm frei zu halten
  4. der Gehwege. Diese sind von Bewuchs (Äste, Zweige/Sträucher) frei zu halten, damit sie ohne Beeinträchtigung benutzt werden können
  5. aller Böschungen und Stützmauern. Sie sind von Sträuchern, Bewuchs und Ästen frei zuhalten
  6. eines Grundstückes. Das Grundstück ist zweimal jährlich von Bewuchs zu befreien.
  7. der Schneeräumung. Der Gehweg vor dem Grundstück ist in einer Breite von 1,5 Meter von Schnee zu räumen, damit der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird
  8. nach Ende des Winters. Von der Kehrpflicht ist natürlich auch der Splitt vom Winterdienst betroffen. Hier ist besonders wichtig, den Splitt zu beseitigen und möglichst reinen Splitt (ohne Müll) zurück in die Streukästen zu geben, denn dadurch kann in mehrfacher Hinsicht Geld er Gemeinde (also allen Bürgern) gespart werden:
  1. verstopfen die Gullys nicht so schnell
  2. brauchen wir für den nächsten Winter weniger Splitt
  3. die Kosten für die Restmüllbeseitigung steigen dadurch nicht